Rechtschreibung und Fremdwörter

Definitionen von „Erbanfallsteuer“ im Rechtschreibung und Fremdwörter

die Erb·ạn·fall·steu·er WIRTSCH

Beispiele aus dem Internet (nicht von der PONS Redaktion geprüft)

Deutsch
Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an.
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Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet und fällt als Gebühr beim Erwerber an.
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Die Steuer ist eine Erbanfallsteuer, die mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben entsteht.
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Die Steuer entsteht als Erbanfallsteuer, d. h. versteuert wird der vom Erben erworbene Teil des Nachlasses.
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Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nunmehr als Erbanfallsteuer ausgestaltet, womit der Erwerb bei dem Erwerber und nicht beim Nachlass (so genannte Nachlasssteuer) besteuert wird.
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Rechtssystematisch kann eine Erbschaftssteuer als Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer ausgebildet sein.
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Bei der Erbanfallsteuer ist der Gegenstand der Besteuerung der Erwerb beim Erwerber.
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Bei der Erbanfallsteuer setzt dagegen die Steuer bei dem vom Erben erworbenen Erbteil und seinen persönlichen Verhältnissen an.
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Sie ist grundsätzlich als Erbanfallsteuer ausgestaltet, das heißt Gegenstand der Besteuerung ist der Erwerb beim Erben (oder Beschenkten).
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Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Form einer Erbanfallsteuer erhoben, Steuerobjekt ist der beim Erben oder Beschenkten erfolgende Erwerb.
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