Solche besonderen Maßnahmen aber gälten vertragsgemäß gerade nicht als diskriminierende Benachteiligung, sondern als zulässige positive Diskriminierung von Menschen mit Behinderung.
So zählen z. B. Ziervögel, Fische in Aquarien, Kleintiere wie Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen oder kleine ungiftige Schlangen sowie Schildkröten usw. zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache leisten, wenn diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch herrühren.