Eine – auch politisch gesehen – wesentlich größere Bedeutung erlangte das Versorgungskrankengeld in der heutigen Zeit als Entgeltersatzleistung auch bei einigen anderen anspruchsberechtigten Personenkreisen in anderen Gesetzen.
Anspruchsberechtigt waren nicht die einzelnen Familienmitglieder, sondern nur der Versicherte; die Familienangehörigen hatten keinerlei Rechte, insbesondere kein Klagerecht gegen die Krankenkasse.
Hierbei kann auch das ungeborene Kind, der Nasciturus, anspruchsberechtigt sein (etwa bei Schädigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter).