Die Heuerlinge aber blieben, wenngleich rechtlich ebenfalls nicht mehr an Adlige gebunden, wirtschaftlich noch lange Zeit von ihren Vermietern abhängig.
Eine Besonderheit kennt die französische Rechtspraxis: Der Mieter muss zu Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter ein sogenanntes Eintrittsgeld () zahlen.
Besitzlose Pfandrechte sind die so genannten Einbringungspfandrechte; hier kommt es auf die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich der Vermieter, Verpächter und Gastwirte an.
Die Qualität der Ausstattung von Ferienwohnungen sowie weitere optionale Serviceangebote sind von den Interessen des Vermieters abhängig und daher sehr unterschiedlich.
Die Kosten der Unterkunft werden in der Regel zusammen mit dem Regelbedarf an den Leistungsbezieher ausgezahlt, der sie dann an den Vermieter weiterzureichen hat.