Der Amtmann wirkte als Untersuchungsrichter in erster Instanz, der gleichzeitig gerichtliche Vollziehungsgewalt sowie das Recht zur Urteilsverkündung besaß.
Häufig findet die Instruktion vor einer anderen Gerichtsbehörde (etwa Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt) als das anschließende Hauptverfahren statt.
Ihnen sollten „advocaten und procurator zugeordnet und vergebens gedient“, das heißt Anwalt und Untersuchungsrichter kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Die Auditoren (Staatsanwälte) und Untersuchungsrichter (samt Anwärtern) sind unabhängig von den Gerichten in je drei eigenständigen Untersuchungsrichter- und Auditorenregionen organisiert.