Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Sozialplan wird in der Praxis regelmäßig auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium für die Abfindungsbemessung herangezogen.
Nur dann, wenn Streit über die Verbindlichkeit der Verabredungen entsteht, muss rechtlich bewertet werden, ob einzelne Regelungen zum Thema Interessenausgleich oder zum Thema Sozialplan gehören.
Eine weitere Besonderheit des schweizerischen Arbeitsrechtes ist es, dass bei Massenentlassungen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sozialplan besteht.