Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann bei einem Rechtsschutzinteresse „von jedem“ (Arbeitnehmer) unter Umständen auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren geltend gemacht werden.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, hebt es ihn grundsätzlich auf (Nichtigkeit).
Dies bewirke eine veränderte Einstellung dem Leben gegenüber, vor allem im Angesicht des Todes und seiner erlebten, erfahrenen Nichtigkeit und Überwindung.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Gesetzesumgehung eingeplant und deshalb die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften vorgesehen, die gegen ein Verbotsgeschäft verstoßen.