Die Wirkungen der fingierten Klagerücknahme entsprechen den Wirkungen der ausdrücklich erklärten Klagerücknahme und können daher zu einem Rechtsverlust für den Kläger führen, auch wenn er die Klage ansonsten gewonnen hätte.
In der Regel ist damit jedoch eine Rechtsaufgabe verbunden, da ein mit der Klage angegriffener Verwaltungsakt mit der Klagerücknahme regelmäßig bestandskräftig wird.