Hinsichtlich einer befristeten Niederlassung oder des Geleits für einen oder mehrere Juden, hatten in den Territorien des Reichs die jeweiligen Landesherren ihre eigenen Judenordnungen erlassen.
Zum Sicherungsdienst im Küstenvorfeld gehört das Geleit von Handels- und Kriegsschiffen gegen Luftangriffe, U-Boote und leichte Seestreitkräfte wie etwa Schnellboote.