Angesichts der Mannigfaltigkeit der Behinderteneinrichtungen kann eine solche Vorhaltepflicht nicht wie bei stationären Pflegeeinrichtungen allgemein bejaht werden.
Morphologisch stellt Adelung (1793) ja zu einem althochdeutschen Verb jahōn ‚sagen‘; das heutige Verb bejahen lässt sich als Präfixverb eines solchen früheren Wortes verstehen.
Es sind nicht mehr „einschüchternde Tatmodalitäten (Gewalt, Drohung, Ausnutzung einer schutzlosen Lage)“ notwendig für das Bejahen einer Vergewaltigung.