Vortäuschen einer erfundenen Forderung sei auch nach maltesischem Recht als Betrug oder ähnliches Delikt strafbar; im Falle einer Beeidung als Meineid.
Seit 1872 ist auch die Strafbarkeit einer falschen Versicherung einem Meineid ähnlich im Sinne der des StGB geregelt, der bis heute fast unverändert gültig ist.
Dieser fordert auch einen Eid seiner Frau, die sich jedoch, als anständiger Mensch und strenggläubige Katholikin, vor den Folgen eines Meineides fürchtet und diesen verweigert.