1838 und 1839 vertrat er vor den württembergischen Landständen die Fassung des Strafgesetzbuches und das Gesetz über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen.
Nur durch die Mitwirkung der Polizei (wie auch des übrigen staatlichen Beamtenapparates) war die Umsetzung nationalsozialistischer Gesetze (beispielsweise der Rassengesetze) möglich.