Andererseits wurde es infolge verschiedener Justizreformen möglich, geringe Gefängnisstrafen in Geldstrafen umzuwandeln oder zur Bewährung auszusetzen, wovon viele Gerichte bei Verurteilungen nach § 175 Gebrauch machten.
Wenn ein sterbender oder schwerstkranker Versicherter von der Sterbehilfe Gebrauch macht, ist die Anwendbarkeit einer Suizidklausel rechtlich zumindest umstritten.